Corona-Proteste – Wie sollte man sich verhalten?
Von RA Nicole Schneiders.
Corona-Proteste landauf und landab- was ist erlaubt und wie sollte man sich verhalten?
Es fing im Kleinen an und entwickelt sich nunmehr von Montag zu Montag immer mehr. Die
sogenannten Montagsproteste oder Montagsspaziergänge.
Was die älteren noch aus Vorwendezeiten kennen, erlebt nun ein Update. Der friedliche Protest
gegen ein vermeintlich diktatorisches System.
Wer hätte sich vor 2 Jahren schon vorstellen können, dass wir mit Kontaktbeschränkungen oder
Lockdowns quasi derart beschränkt werden, dass man sich als Ungeimpfter kaum mehr unter
Menschen wagen darf ohne befürchten zu müssen, dass man denunziert und mit Bußgeldverfahren
verfolgt wird. Die Maßnahmen der Regierung sollen vermeintlich der Vermeidung von Ansteckung
und der Entlastung der Krankenhäuser dienen. Doch Fakt ist, dass das Gesundheitssystem seit Jahren
einem Sparzwang unterliegt und zunehmend Krankenhäuser die Bettenzahlen herunterschrauben,
um wirtschaftlich effizient zu sein. Anstatt den Beruf des Landarztes lukrativer zu machen und die
staatliche Gesundheitsfürsorge wiederaufzubauen, wurden im blindem Aktionismus Millionen für
vermeintlich durchgeführte Corona-Tests erstattet, die vielerorts in betrügerischer Art und Weise
abgerechnet wurden. Kontrollmaßnahmen ergriff man natürlich erst als das Kind schon ertrunken im
Brunnen lag.
Diskutiert wird nunmehr auch die allgemeine Impflicht. Für die Gesundheitsfürsorge und den
Pflegebereich soll sie im März 2022 in Kraft treten. Der Sektor der Pflege, der ohnehin schon über
einen Mangel an qualifiziertem Personal klagt, wird somit weiter ausgedünnt, da es dort eben auch
Menschen gibt, die sich ihr Recht auf Unversehrtheit der körperlichen Integrität erhalten wollen und
lieber ihren oft aus Passion ausgeführten Beruf aufgeben werden, anstatt sich dem Druck zu beugen.
Aber es ist natürlich die Frage zu stellen, ob ein solcher allgemeiner Impfzwang überhaupt
durchsetzbar ist. Der EuGH bestätigte im Jahr 2021 die Impfpflicht bzgl. der Maserimpfung. Seither
muss diese Impfung nachgewiesen werden, wenn ein Kind in Schule oder Kita will. Allerdings schützt
die Masernimpfung auch wirksam und muss nicht alle paar Monate wiederholt werden.
Die vorliegenden Impfstoffe gegen Covid19 wurden jedoch nicht entwickelt, um vor einer Infektion
zu schützen, sondern sie wurden entwickelt um schwere Verläufe zu verhindern. Die Experten sind
sich dahingehend auch einig, dass die derzeit verfügbaren Impfstoffe erst noch auf die sog. Omikron
Variante angepasst werden müssen und aktuell keinen Schutz bieten. Eine Impfpflicht also mit
Impfstoffen, welche gegen die bis dahin wohl vorherrschende Variante nicht hilft? Dies wäre aus
juristischer Sicht jedenfalls eine unverhältnismäßige Maßnahme. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
–der sich aus Art. 20 und 28 GG ableitet – besagt, dass ein Eingriff erforderlich, geeignet und
verhältnismäßig im engeren Sinne (d.h. nicht übermäßig belastend, nicht unzumutbar) sein muss.
Wenn die verfügbaren Impfstoffe jedoch nicht den Einzelnen noch andere vor Infektionen schützen,
sind sie offensichtlich ungeeignet und damit nicht erforderlich.
Hiergegen wenden sich nunmehr immer mehr Bürger mit friedlichen Protesten in Form von
angemeldeten Versammlungen oder spontanen Spaziergängen. In vielen Kommunen und Städten
verlaufen diese auch friedlich und werden oftmals nur von der Polizei begleitet. Die Rufe „Friede,
Freiheit, keine Diktatur“ nehmen von Woche zu Woche zu und umfassen teils mehrere 1000
Teilnehmer.
In einigen Städten kam es jedoch auch zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Aus Sicht eines
Strafverteidigers ist dies oftmals eine Frage wie die Polizei in den Wald hineinschreit. In Schweinfurt
setzte die bayrische Polizei Pfefferspray ein und verletzte dabei auch ein 4-jähriges Kind. Die Mutter
erhielt eine Strafanzeige. Dies muss ich kaum kommentieren, denn sowas lässt jeden kopfschüttelnd
zurück.
Aber wie soll man sich verhalten? Darf man noch Spazierengehen oder macht man sich sofort
strafbar?
Grundsätzlich kann eine Versammlungsbehörde eine Versammlung –egal ob angemeldet oder nicht-
verbieten, wenn dies erforderlich ist. Eine Versammlung kann verboten werden, wenn nach den
erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das Infektionsschutzgesetz, die Corona Regelungen der
Bundesländer und die mit der Pandemie scheinbar eingehenden Gefahren dienen der Begründung
solcher Versammlungsverbote, obwohl im Prinzip bereits seit langem klar ist, dass eine Ansteckung
im Außenbereich so gut wie ausgeschlossen ist, solange Abstände eingehalten werden. Spontan
gehen nunmehr die Menschen spazieren für ihre Rechte und um ihre Unzufriedenheit mit dem
staatlichen Diktat Ausdruck zu verleihen.
Die Behörden sehen dies natürlich als Ersatz für die untersagten Versammlungen und teilweise
werden die Personalien von diesen Spaziergängern aufgenommen, um ein Bußgeldverfahren oder
gar ein Strafverfahren einzuleiten wegen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung oder
sonstiger Delikte (Beleidigungen, Widerstandshandlungen etc.). Ordnungswidrig handelt, wer
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch
vollziehbares Verbot untersagt ist oder
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die
zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt.
Es dreht sich somit alles darum, ob tatsächlich eine Versammlung überhaupt vorliegt. Ein Spaziergang
ist nämlich keine Versammlung. Dieser dient allerdings auch nicht der Meinungskundgabe, sondern
eher der körperlichen Bewegung und der frischen Luft. Plakate, Transparente, Parolen oder
Sprechchöre sprechen natürlich indiziell dafür, dass es sich um eine Versammlung und nicht um
einen Spaziergang handelt. Man sollte sich daher überlegen, ob man den Behörden die Möglichkeit
eröffnen sollte anhand solcher „Beweismittel“ bzw. wohl eher Indizien in die Karten zu spielen und
an der eigenen Überführung dadurch beizutragen. Sollte man in eine polizeiliche Kontrolle kommen
ist grundsätzlich zu beachten, dass man die Angaben verweigern kann und dies auch sollte.
Vom SCHWEIGERECHT auch Gebrauch machen!
Keine Gespräche mit den Beamten, da dies im Verfahren gegen einen verwendet werden kann. Man
ist nur verpflichtet seine Rohpersonalien zu nennen; d.h. das was auf dem Personalausweis steht.
Mehr nicht! Schon gar nicht die Frage, was man hier macht. Sollte später dann Post von der Behörde
kommen, sollte man sich mit einem Anwalt über das weitere Vorgehen beraten. Hier an der falschen
Stelle zu sparen, wird meist am Ende teurer.

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